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   BFH, 14.11.1968 - I 51/65   

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https://dejure.org/1968,634
BFH, 14.11.1968 - I 51/65 (https://dejure.org/1968,634)
BFH, Entscheidung vom 14.11.1968 - I 51/65 (https://dejure.org/1968,634)
BFH, Entscheidung vom 14. November 1968 - I 51/65 (https://dejure.org/1968,634)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Rückstellungen für Bergschäden im Gewerbesteuermeßbescheid als Dauerschulden

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BFHE 94, 574
  • DB 1969, 732
  • BStBl II 1969, 266
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 13.03.1964 - IV 385/62 S

    Rückstellungen wegen drohender Haftpflichtverbindlichkeiten und

    Auszug aus BFH, 14.11.1968 - I 51/65
    Der Bundesfinanzhof (BFH) hat das bereits für ein Unternehmen entschieden, das sich mit der Errichtung technischer Anlagen befaßte und daher mit einem nicht unbedeutenden Risiko der Entstehung von Haftpflicht- und Gewährleistungsverbindlichkeiten behaftet war (BFH-Urteil IV 385/62 S vom 13. März 1964, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs Bd. 79 S. 311 - BFH 79, 311 -, BStBl III 1964, 344).

    Das BFH-Urteil IV 385/62 S (a.a.O.) trifft - entgegen der Ansicht des FA - diese Unterscheidung nicht.

    Die Einordnung als Verbindlichkeiten, die im laufenden Geschäftsbetrieb entstanden sind, setzt weiter voraus, daß die Rückstellungen anläßlich konkreter Schadensfälle gebildet werden (BFH-Urteile IV 385/62 S, a.a.O., I 278/63, a.a.O.).

    Die Ungewißheit wird in der Regel beseitigt durch Vereinbarung oder durch Urteil, bei ungebührlicher Verzögerung der Abwicklung u. U. auch schon vorher (BFH-Urteile IV 385/62 S, a.a.O.; I 278/63, a.a.O.).

    Selbst wenn auf diese Weise der - im Einzelfall sehr schwer feststellbare - Zeitpunkt überschritten würde, an dem nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich des § 242 BGB, der Schadenersatz zu leisten wäre, könnte das der Senat jedenfalls so lange nicht als eine ungebührliche Verzögerung der Abwicklung im Sinne der Rechtsprechung (BFH-Urteil IV 385/62 S, a.a.O.; I 278/63, a.a.O.) ansehen, wie das Übereinkommen der Beteiligten dem Erfordernis eines möglichst vollständigen und dauerhaften, die Belange des Bergbauunternehmens und des Geschädigten in gleicher Weise berücksichtigenden Schadenersatzes entspricht.

  • BFH, 12.06.1968 - I 278/63

    Einordnung derSchadensrückstellungen eines Versicherungsunternehmens als

    Auszug aus BFH, 14.11.1968 - I 51/65
    In Anlehnung an dieses Urteil hat der Senat in jüngster Zeit auch die den Schadensrückstellungen eines Versicherungsunternehmens zugrunde liegenden Verpflichtungen zu den laufenden Schulden gezählt und daher ihre Eigenschaft als Dauerschulden verneint (BFH-Urteil I 278/63 vom 12. Juni 1968, BFH 93, 154, BStBl II 1968, 715).

    Die Einordnung als Verbindlichkeiten, die im laufenden Geschäftsbetrieb entstanden sind, setzt weiter voraus, daß die Rückstellungen anläßlich konkreter Schadensfälle gebildet werden (BFH-Urteile IV 385/62 S, a.a.O., I 278/63, a.a.O.).

    Die Ungewißheit wird in der Regel beseitigt durch Vereinbarung oder durch Urteil, bei ungebührlicher Verzögerung der Abwicklung u. U. auch schon vorher (BFH-Urteile IV 385/62 S, a.a.O.; I 278/63, a.a.O.).

    Selbst wenn auf diese Weise der - im Einzelfall sehr schwer feststellbare - Zeitpunkt überschritten würde, an dem nach den gesetzlichen Vorschriften, einschließlich des § 242 BGB, der Schadenersatz zu leisten wäre, könnte das der Senat jedenfalls so lange nicht als eine ungebührliche Verzögerung der Abwicklung im Sinne der Rechtsprechung (BFH-Urteil IV 385/62 S, a.a.O.; I 278/63, a.a.O.) ansehen, wie das Übereinkommen der Beteiligten dem Erfordernis eines möglichst vollständigen und dauerhaften, die Belange des Bergbauunternehmens und des Geschädigten in gleicher Weise berücksichtigenden Schadenersatzes entspricht.

  • BFH, 29.10.1974 - I R 103/73

    Rückstellungen bei Erdölleitungsunternehmen für die Verpflichtung zur

    Sie hingen wirtschaftlich mit dem Verlegen, Dulden und Beseitigen der Rohrleitungen (Anlagevermögen) zusammen (Urteil des BFH vom 13. April 1965 I 366/62U, BFHE 82, 466, BStBl III 1965, 416), anders als im Falle des BFH-Urteils vom 14. November 1968 I 51/65 (BFHE 94, 574, BStBl II 1969, 266), in dem es um Schadensersatzverpflichtungen aus dem laufenden Abbau von Kohle gegangen sei.

    Der erkennende Senat ist dem gefolgt für die Schadensrückstellungen im Sachversicherungsgeschäft (BFH-Urteil vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715) und für Bergschäden-Rückstellungen (BFH-Urteil I 51/65).

    Am Bewertungsstichtag waren noch sämtliche Rohrleitungen in Betrieb, so daß Dauerschulden auch unter dem Gesichtspunkt der in Abwicklung befindlichen Verbindlichkeiten (BFH-Urteil I 51/65) ausscheiden.

  • BFH, 06.02.1985 - I R 81/81

    Dauerschuldzinsen - Verletzung von Patentrechten - Zinsen aus Verbindlichkeiten

    Der erkennende Senat hat sich mit der Frage, wie Verbindlichkeiten aus Schadensersatz gewerbesteuerrechtlich einzuordnen sind, insbesondere im Urteil vom 14. November 1968 I 51/65, BFHE 94, 574, BStBl II 1969, 266, im Zusammenhang mit dem Ersatz von Bergschäden eines Bergbauunternehmens befaßt.

    Nach den Grundsätzen des Urteils in BFHE 94, 574, BStBl II 1969, 266 befanden sich die Schadensersatzansprüche der Firma B bis zur Einigung der streitenden Parteien (frühestens) im Jahre 1971 noch in der Abwicklung; über die Berechtigung der Ansprüche der Firma B waren noch Verhandlungen im Gange.

  • BFH, 11.04.1984 - I R 56/80

    Dauerschulden - Lebensversicherung - Rückstellungen für Beitragsrückerstattung -

    Der Inhalt des in diesem Zusammenhang verwendeten Begriffs "Abwicklung" (Umrechnung der Global- und Einzelverbindlichkeiten) weicht ab von dem, wie er z. B. bei der Abwicklung von Verbindlichkeiten, die durch Verpflichtung zum Schadenersatz entstanden sind, gebraucht wird (vgl. BFH-Urteil vom 14. November 1968 I 51/65, BFHE 94, 574, 577, BStBl II 1969, 266, 267).
  • FG Düsseldorf, 26.08.2004 - 11 K 1971/01

    Auskiesungsvertrag; Rückstellung; Pachtvorauszahlungsrückstellung; Dauerschuld;

    Nur bei ungebührlicher Verzögerung der Abwicklung kann sie unter Umständen schon eher als beendet gelten (vgl. BFH-Urteile vom 14. November 1968 I 51/65, BFHE 94, 574, BStBl II 1969, 266 und vom 13. März 1964 IV 385/62, BStBl III 1964, 344; Lenski/Steinberg, GewStG, § 12 Anm. 148 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 08.09.1976 - I R 186/74

    Rückstellung eines Steinbruchunternehmens - Rekultivierung ausgebeuteter Flächen

    Er hat dabei Bezug genommen auf frühere Entscheidungen, in denen der BFH laufende Verbindlichkeiten angenommen hat, so das Urteil des IV. Senats vom 13. März 1964 IV 385/62 S (BFHE 79, 311, BStBl III 1964, 344) betreffend Rückstellungen für drohende Haftpflicht- und Gewährleistungsverpflichtungen bei einem Heizungsbauunternehmen und die Urteile des erkennenden Senats vom 12. Juni 1968 I 278/63 (BFHE 93, 154, BStBl II 1968, 715) betreffend Schadensrückstellungen im Sachversicherungsgeschäft und vom 14. November 1968 I 51/65 (BFHE 94, 574, BStBl II 1969, 266) betreffend Bergschäden-Rückstellungen.
  • BFH, 19.12.1973 - I R 31/72

    Keine Dauerschuld solange die Vollziehung des Bescheids bei einer betrieblichen

    Diese Auffassung habe auch in der ständigen Rechtsprechung des BFH zum Dauerschuldcharakter von Schadensersatz-, Haftpflicht- und Gewährleistungsverbindlichkeiten (Urteile vom 13. März 1964 IV 385/62 S, BFHE 79, 311, BStBl III 1964, 344; vom 12. Juni 1968 I 278/63, BFHE 93, 154, BStBl III 1968, 715; vom 14. November 1968 I 51/65, BFHE 94, 574, BStBl II 1969, 266) ihren Niederschlag gefunden.
  • BFH, 23.07.1969 - I R 135/66

    Kurzfristiger Zwischenkredit - Zuteilung eines Bauspardarlehns - Dauerschuld -

    Der IV. Senat des BFH hat mit Urteil IV R 135--136/68 vom 22. Mai 1969 (BFH 95, 443, BStBl II 1969, 468), aufbauend auf der Rechtsprechung des erkennenden Senats im Urteil I 51/65 vom 14. November 1968 (BFH 94, 574, BStBl II 1969, 266) entschieden, daß es sich bei Zwischenkrediten der vorliegenden Art nicht um Dauerschulden i. S. der Vorschriften des § 8 Nr. 1 und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG handle, weil im laufenden Geschäftsverkehr entstandene Verbindlichkeiten vorlägen, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebs in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt würden.
  • BFH, 22.05.1969 - IV R 135/68

    Kaufeigenheim - Bauherr - Sonderabschreibung - Buchgewinn - Veräüßerungserlös -

    Nach der vom BFH in jüngerer Zeit entwickelten Rechtsprechung (vgl. z. B. BFH-Urteil I 51/65 vom 14. November 1968, BFH 94, 574, BStBl II 1969, 266) hat der Senat keine Bedenken, davon auszugehen, daß es sich bei diesen Zwischenkrediten nicht um Dauerschulden im Sinne des § 8 Nr. 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 GewStG handelt, weil im laufenden Geschäftsverkehr entstandene Verbindlichkeiten vorliegen, die unter Berücksichtigung der Eigenart des Betriebs in einem durch die Sachlage gebotenen und gerechtfertigten Zeitraum abgewickelt worden sind.
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